Dabei behandelte es aber ausschliesslich die Frage, ob das Schiedsgericht diesen im Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 festgelegt hatte, was es verneinte (act. 5/15 Rz 26). Im zweiten Schiedsverfahren geht es insbesondere um die konkrete Festlegung des Stichtages für die Berechnung des Anteilskaufpreises. Dass hierzu allenfalls die Verlängerungsvereinbarungen auszulegen sind und sich eventuell ähnliche Fragen stellen, welche auch - 41 -