Ebenso wenig kann dem gesuchstellerischen Argument gefolgt werden, aufgrund der Pflicht des Schiedsgerichts zur erneuten Auslegung der Put Optionserklärung und der Verlängerungsvereinbarungen im zweiten Schiedsverfahren sei der Abgelehnte nicht mehr unvoreingenommen (act. 2 Rz 48, Rz 79 f. und Rz 87 f.). Das Schiedsgericht befasste sich mit dem Stichtag im Auslegungsschiedsspruch, welcher dem ersten Schiedsverfahren folgte. Dabei behandelte es aber ausschliesslich die Frage, ob das Schiedsgericht diesen im Schiedsspruch vom 18. Dezember 2020 festgelegt hatte, was es verneinte (act. 5/15 Rz 26).