gericht nicht (vgl. auch act. 5/5 Rz 370 f.). Auch zwang es die Parteien nicht, den Entwurf K51 als Grundlage für ihre Vereinbarung zu nehmen. Das Schiedsgericht äusserte sich zum Inhalt des Vereinbarungsentwurfes K51 nicht, sondern überliess den Wortlaut und Inhalt der Vereinbarung im Endeffekt den Parteien. Es hielt explizit fest, dass die Anlage K51 als Grundlage der Vereinbarung dienen könne (act. 5/5 Rz 379). Im ersten Schiedsverfahren wurden die Parteien demnach lediglich zum Abschluss einer Anteilsübertragungsvereinbarung verpflichtet, während es im zweiten Schiedsverfahren um dessen konkreten Inhalt geht.