Im ersten Schiedsverfahren verpflichtete das Schiedsgericht die Parteien zwar zum Abschluss einer Vereinbarung auf der Basis der dortigen Anlage K51 (Vereinbarungsentwurf, act. 5/5 S. 134). Aus der Entscheidbegründung ergibt sich aber, dass das Schiedsgericht nicht im Detail auf den Inhalt des gesuchsgegnerischen Vereinbarungsentwurfs einging, sondern lediglich erwog, dass der Gesuchsgegnerin ein Anspruch auf Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb der Geschäftsanteile zustehe, wobei die Anlage K51 als Modell für den Regelungsinhalt fungieren könne. Nähere Ausführungen zum Inhalt des besagten Dokumentes machte das Schieds- - 40 -