Die Gesuchstellerin führt aus, die Begehren der Gesuchsgegnerin im zweiten Schiedsverfahren erstreckten sich auf die Zahlungsverpflichtung und den Abschluss eines konkreten Anteilsübertragungsvertrags. Über beides habe das erste Schiedsgericht bereits entschieden, woraus sich eine Vorbefassung ergebe (act. 2 Rz 91). Auch dieser Schlussfolgerung kann nicht gefolgt werden. Im ersten Schiedsverfahren verpflichtete das Schiedsgericht die Parteien zwar zum Abschluss einer Vereinbarung auf der Basis der dortigen Anlage K51 (Vereinbarungsentwurf, act. 5/5 S. 134).