Vielmehr war es die Aufgabe der Gesuchsgegnerin, im Rahmen der Begründung ihres im zweiten Schiedsverfahren gestellten Antrags Ausführungen zur ihrer Meinung nach korrekten Höhe des Optionspreises zu machen. Die Prüfung dieses Anspruchs durch das Schiedsgericht einschliesslich des Abgelehnten basiert dabei auf einer anderen Grundlage (vgl. dazu act. 29 Rz 8).