Im zweiten Schiedsverfahren leitet die Gesuchsgegnerin den Zahlungsanspruch entgegen der Gesuchstellerin (act. 29 Rz 8) nicht aus der besagten Einigung ab, sondern gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 des Schiedsspruchs vom 18. Dezember 2020. Dass sie dabei wiederum von einem Optionspreis von EUR 379,6 Mio. ausgeht, vermag keine eine Vorbefassung begründende Überlappung herbeizuführen. Vielmehr war es die Aufgabe der Gesuchsgegnerin, im Rahmen der Begründung ihres im zweiten Schiedsverfahren gestellten Antrags Ausführungen zur ihrer Meinung nach korrekten Höhe des Optionspreises zu machen.