chende Stichtag wurden im Schiedsentscheid vom 18. Dezember 2020 abschliessend definiert. Vielmehr erachtete das Schiedsgericht die konkrete Höhe des Kaufpreises als für das Verfahren unbedeutend (act. 5/5 Rz 366). Dementsprechend erwähnte es den Kaufpreis einzig im Zusammenhang mit der Prüfung des Vorliegens einer tatsächlichen Einigung, indem es erwog, dass die Voraussetzungen für einen entsprechenden Anspruch mangels Vorliegens einer solchen nicht erfüllt seien. Im zweiten Schiedsverfahren leitet die Gesuchsgegnerin den Zahlungsanspruch entgegen der Gesuchstellerin (act.