Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht. Wie dargelegt, leitete die Gesuchsgegnerin das zweite Schiedsverfahren ein, nachdem das Schiedsgericht einen direkten Anspruch auf die geltend gemachte Kaufpreiszahlung verneint und die Parteien zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet hatte, eine solche aber mangels Einigung nicht zustande gekommen war. Weder die Höhe des Anteilskaufpreises noch der entspre- - 39 -