2 Rz 48; act. 5/9 Rz 93 sog. "Wann der Put Optionsausübung"). Die Gesuchstellerin bringt diesbezüglich vor, im Unterschied zum im bundesgerichtlichen Entscheid Nr. 4A_458/2009 behandelten Fall habe das Schiedsgericht vorliegend im ersten Schiedsverfahren nicht nur über die Feststellung eines Anspruchs dem Grunde nach und im zweiten Verfahren über die Höhe der Forderung und damit nicht nur über eine Folgefrage entschieden, sondern es gehe in beiden Fällen um die Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von EUR 379,6 Mio., weshalb ein Fall von Vorbefassung vorliege (act. 2 Rz 89; vgl. auch act. 29 Rz 29). Diese Schlussfolgerung überzeugt nicht.