18. Dezember 2020 auf die Ausarbeitung einer solchen nicht einigen konnten. Massgebliches Thema ist dabei nebst der Kaufpreisermittlung insbesondere die Stichtagsfestlegung (vgl. act. 5/2 Rz 41 ff., act. 2 Rz 45 f., act. 5/9 Rz 94 ff.), welche nicht nur dem Auslegungsschiedsspruch vom 9. März 2021 zufolge noch nicht behandelt wurde (act. 5/15 Rz 26), sondern auch gemäss den Ausführungen der Gesuchstellerin selbst (act. 2 Rz 48; act. 5/9 Rz 93 sog. "Wann der Put Optionsausübung").