Vielmehr sind die im zweiten Verfahren zu beantwortenden Fragen als Folgefragen zu qualifizieren, mit welchen sich das Gericht, nachdem es die Parteien zwar zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet hatte, eine entsprechende Einigung aber zwischenzeitlich nicht zustande gekommen und eine Vereinbarung demnach nicht abgeschlossen worden war, zu befassen hat. Das Gericht soll - so die Absicht der Gesuchsgegnerin - die Gesuchstellerin im zweiten Schiedsverfahren zum Abschluss einer ausgefertigten Vereinbarung (einschliesslich der Festlegung eines Anteilskaufpreises) verpflichten, weil sich die Parteien trotz Schiedsspruchs vom