kaufpreises. Die Thematiken gründen demnach zwar auf demselben Sachhintergrund, eine signifikante Überschneidung (vgl. act. 2 Rz 60) bzw. eine im Wesentlichen identische zweite Klage (vgl. act. 2 Rz 49 und Rz 74 f.) liegt indes nicht vor. Vielmehr sind die im zweiten Verfahren zu beantwortenden Fragen als Folgefragen zu qualifizieren, mit welchen sich das Gericht, nachdem es die Parteien zwar zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet hatte, eine entsprechende Einigung aber zwischenzeitlich nicht zustande gekommen und eine Vereinbarung demnach nicht abgeschlossen worden war, zu befassen hat.