, vgl. auch act. 29 Rz 31). Das Schiedsgericht hielt diesbezüglich explizit fest, dass die Frage, ob der Kaufpreis korrekt berechnet worden sei oder nicht, hinsichtlich der von ihm zu beurteilenden Frage einer tatsächlichen Einigung zwischen den Parteien nicht relevant sei (act. 5/5 Rz 366). Ebenso wenig urteilte das Schiedsgericht über den massgeblichen Stichtag, namentlich darüber, ob es sich beim 2. Dezember 2016 um den Stichtag für die Bewertung der Gesellschaftsanteile handle (act. 5/15 Rz 26). Im zweiten Schiedsverfahren geht es, nachdem sich die Parteien unbestrittenermassen nicht auf den Abschluss einer Vereinbarung gemäss Tenor Ziff.