3.3.2. Eine Würdigung der sich in beiden Schiedsverfahren stellenden Fragen ergibt, dass diese verschieden sind. Im ersten Schiedsverfahren lehnte das Schiedsgericht einen direkten Zahlungsanspruch der Gesuchsgegnerin ab, verpflichtete aber die Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung entsprechend dem subeventualiter gestellten Rechtsbegehren 1c mit der Festlegung des Kaufpreises gestützt auf die Kriterien gemäss Art. 3 CPOA. Über die Höhe des Kaufpreises entschied es nicht (act. 5/5), auch wenn dieser bzw. dessen Berechnung in der mündlichen Schiedsverhandlung vom 3. bzw. 4. März 2020 thematisiert wurde (act. 31 S. 73 Rz 30 ff., vgl. auch act.