Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in beiden Schiedsverfahren ähnliche Rechtsbegehren stellt und die Zahlung eines Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. beantragt, nicht auf eine einen Ablehnungsgrund begründende Vorbefassung geschlossen werden. Vielmehr ist eine Würdigung der Sachlage gestützt auf die vom Bundesgericht dargelegten Kriterien (im Raum stehende Fragestellungen, Ermessensspielraum, Bedeutung des ersten Schiedsverfahrens für das zweite Verfahren) vorzunehmen.