identisch sind, namentlich die in der Klageschrift des zweiten Schiedsverfahrens erwähnte Anlage K21 mit der im ersten Schiedsverfahren erwähnten Anlage K51 (act. 5/16). Allein gestützt auf diese Tatsachen kann indes keine Vorbefassung des Abgelehnten abgeleitet werden. Insbesondere kann aus dem Umstand, dass die Gesuchsgegnerin in beiden Schiedsverfahren ähnliche Rechtsbegehren stellt und die Zahlung eines Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. beantragt, nicht auf eine einen Ablehnungsgrund begründende Vorbefassung geschlossen werden.