3.3.1. Mit den Parteien ist davon auszugehen, dass die Rechtsbegehren des ersten und des zweiten Schiedsverfahrens insoweit auf demselben Lebenssachverhalt basieren, als beiden Verfahren der Wunsch der Gesuchsgegnerin zugrunde liegt, die Zusammenarbeit mit der Gesuchstellerin beenden zu können (vgl. act. 2 Rz 33, act.