Antrag 3, so die Gesuchstellerin, sei ebenso unzulässig. Das Schiedsgericht habe bereits festgestellt, dass die Gesuchstellerin verpflichtet sei, mit der Gesuchsgegnerin eine Vereinbarung zum Kauf der Gesellschaftsanteile zur Zahlung eines nach Art. 3 CPOA zu bestimmenden Kaufpreises zu schliessen. Für Antrag 4 fehle es der Gesuchsgegnerin zum einen am Rechtsschutzbedürfnis. Zum anderen sei der Antrag unbestimmt. Über Antrag 5 sei im ersten Schiedsverfahren bereits rechtskräftig entschieden worden. Zudem führe er zu einer unzulässigen Klagenhäufung.