3.2.2. In der Klageantwort vom 20. August 2021 (act. 5/9) liess die Gesuchstellerin den Antrag stellen, die Schiedsklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin. In rechtlicher Hinsicht berief sie sich in Bezug auf Antrag 1 der Gesuchsgegnerin zusammengefasst auf dessen Unzulässigkeit aufgrund der bereits rechtskräftigen Abweisung eines inhaltlich deckungsgleichen Antrags durch das Schiedsgericht. Gleiches machte sie in Bezug auf den Antrag 2 geltend. Sie führte aus, das Schiedsgericht habe bereits über diesen Streitgegenstand entschieden. Antrag 3, so die Gesuchstellerin, sei ebenso unzulässig.