Zur Höhe des Kaufpreises äusserte es sich nicht, sondern hielt explizit fest, dass die Frage, ob die Berechnung des Kaufpreises korrekt sei oder nicht, nicht relevant sei (act. 5/5 Rz 366). Das Schiedsgericht verpflichtete die Gesuchstellerin zum Abschluss einer Vereinbarung über den Erwerb der Geschäftsanteile (act. 5/5 Rz 376 f.). Es entsprach dabei am Ehesten dem subeventualiter gestellten Antrag 1c der Gesuchsgegnerin, in dem es entschied: