Rz 369). Das Schiedsgericht befasste sich somit nebst der Frage der Wirksamkeit der Ausübung einer Put Option mit der Frage, ob der Gesuchsgegnerin infolge der Ausübung der Put Option ein direkter Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von EUR 379,6 Mio. zustehe und verneinte dies mangels Vorliegens einer Gesamteinigung. Zur Höhe des Kaufpreises äusserte es sich nicht, sondern hielt explizit fest, dass die Frage, ob die Berechnung des Kaufpreises korrekt sei oder nicht, nicht relevant sei (act. 5/5 Rz 366).