5/5 Rz 350 f.). Das Schiedsgericht kam demnach zum Ergebnis, dass der von der Gesuchsgegnerin in ihrem Rechtsbegehren 1a geltend gemachte Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. von der Gesuchstellerin nicht geschuldet sei, da es an der verbindlichen Einigung der Parteien auf den Kaufpreis fehle (act. 5/5 - 34 -