Zur Begründung brachte es vor, die Klage sei zwar zulässig, jedoch sei sie unbegründet. Die Parteien hätten sich nicht auf einen Put Optionspreis einigen können, sondern hätten sich auf den Kaufpreis von EUR 379,6 Mio. einzig unter dem Vorbehalt einer Gesamteinigung geeinigt. Eine solche sei aber nicht zustande gekommen (act. 5/5 Rz 349 f., insb. Rz 356). Ein direkter Zahlungsanspruch der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 1.1 CPOA bestehe nicht. Vielmehr hätte für einen solchen eine zusätzliche Vereinbarung abgeschlossen werden müssen. Die Beweislast für die Einigung auf den Kaufpreis sei der Gesuchsgegnerin oblegen (act. 5/5 Rz 350 f.).