3.1.2. Im Weiteren befasste sich das Schiedsgericht unter der Überschrift "Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises" mit der Frage, ob die Gesuchstellerin verpflichtet sei, der Gesuchsgegnerin eine Kaufpreiszahlung zu leisten (act. 5/5 Rz 318 ff.). Das Schiedsgericht kam zum Ergebnis, dass die Gesuchsgegnerin im Zeitpunkt der Fällung des Schiedsspruches keinen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in der Höhe von EUR 379,6 Mio. hatte. Zur Begründung brachte es vor, die Klage sei zwar zulässig, jedoch sei sie unbegründet.