__ AG befasste sich das Schiedsgericht mit der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Kooperationsvereinbarung zustimmungspflichtig gewesen sei, und bejahte dies (act. 5/5 Rz 272 f.). Gleichermassen beschränkte es seine Erwägungen in Bezug auf die Gewinnverwendungsbeschlüsse auf die Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung durch die Gesuchsgegnerin und ein daraus entstehendes Put Optionsrecht (act. 5/5 Rz 304 f.). Erwägungen zum Kaufpreis machte es insoweit keine.