gerichts darauf lag, ob die Sachlage betreffend G._____ eine Put Option der Gesuchsgegnerin begründete, wobei es sich primär mit den Fragen befasste, ob eine Zustimmung der Gesuchsgegnerin vorgelegen habe, ob der Konfliktlösungsmechanismus hätte durchgeführt werden müssen und ob die Gesuchsgegnerin ihr Recht ordnungsgemäss ausgeübt habe. Hinsichtlich der Kooperationsvereinbarung der Gesuchstellerin mit der H._____ AG befasste sich das Schiedsgericht mit der zwischen den Parteien strittigen Frage, ob die Kooperationsvereinbarung zustimmungspflichtig gewesen sei, und bejahte dies (act. 5/5 Rz 272 f.).