Massgeblich sei, dass der Richter durch seine Beteiligung an früheren Entscheidungen in derselben Sache nicht bereits in einer Weise zu bestimmten Fragen Stellung bezogen habe, so dass er in Zukunft nicht mehr unvoreingenommen erscheine und damit das Schicksal des Verfahrens bereits besiegelt scheine. Um dies zu beurteilen, müssten die Tatsachen, die verfahrensrechtlichen Besonderheiten sowie die konkreten Fragen, die in den verschiedenen Phasen des Verfahrens aufgeworfen werden, berücksichtigt werden. Diese Kriterien würden auch im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zur Anwendung gelangen. Allerdings wende das Bundesgericht einen strengen Massstab an.