Das Bundesgericht erwog, Ziff. 3.1.5 der IBA-Richtlinien sei dann massgeblich, wenn der abgelehnte Schiedsrichter als solcher in einem anderen Schiedsverfahren tätig sei bzw. in den letzten drei Jahren tätig gewesen sei und das Verfahren eine der Parteien oder eine mit einer der Parteien verbundene Einheit betreffe, aber nicht - wie im durch das Bundesgericht zu beurteilenden Fall - beide Parteien. Zudem begründe diese Konstellation nicht automatisch einen zwingenden, sondern lediglich einen möglichen Ablehnungsgrund (Entscheid des Bundesgerichts 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, E. 3.3.3.1).