3.1.3), b) Der Schiedsrichter ist gegenwärtig o- der war in den vergangenen drei Jahren als Schiedsrichter in einem Verfahren zu einem mit der Streitsache zusammenhängenden Gegenstand tätig, an dem eine der Parteien oder ein mit einer Partei verbundenes Unternehmen beteiligt ist (Ziff. 3.1.5, vgl. act. 7/6). Das Bundesgericht befasste sich mit einem allfälligen Ablehnungsgrund gemäss Ziff. 3.1.5 der IBA-Richtlinien unter anderem in seinem Entscheid Nr. 4A_458/2009 vom 10. Juni 2010, auf welchen auch die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch verweist (act. 2 Rz 88 f.). Das Bundesgericht erwog, Ziff.