Zudem können in den beiden folgenden Konstellationen je nach den Umständen des konkreten Einzelfalls in den Augen der Parteien berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit des Schiedsrichters hervorgerufen werden (sog. orange Liste): a) Der Schiedsrichter wurde innerhalb der vergangenen drei Jahre mindestens zwei Mal von einer der Parteien oder von einem mit einer Partei verbundenen Unternehmen als Schiedsrichter bestellt (Ziff. 3.1.3), b)