Ausschlaggebend ist somit im Wesentlichen, ob die frühere Tätigkeit den berechtigten Eindruck entstehen lässt, die betroffene Person könne sich von den seinerzeit getroffenen Feststellungen und geäusserten Wertungen nicht mehr lösen und die Angelegenheit deshalb nicht mehr mit der nötigen Distanz und Objektivität beurteilen. Der Allgemeinheit dieser Umschreibung entspricht die Vielfalt möglicher Konstellationen; die Praxis zur Vorbefassung ist denn auch stark kasuistisch geprägt (VRG Kommentar-Kiener, § 5a N 25 ff.; ZK IPRG-Oetiker, Art. 180 N 13; Kiener, a.a.O., § 6 S. 139 f. und S. 144 ff.;