Bezüglich des Erfordernisses des Entscheidungsspielraumes bei der Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen ist sodann zu berücksichtigen, dass ein grosser Spielraum anlässlich des ersten Verfahrens eher als ein kleiner Spielraum vermuten lässt, das Gerichtsmitglied werde sich von seinem Entscheid nicht mehr grundsätzlich lösen können. Hinsichtlich des Kriteriums der Bedeutung der Fragen für den Fortgang des Verfahrens erachtet es das Bundesgericht schliesslich als massgeblich, ob die Beantwortung der im ersten Verfahren aufgeworfenen Fragen die Lösungen des zweiten Verfahrens beeinflusst.