Massgeblich ist, ob der Richter dieselben Rechtsfragen zu untersuchen hat. Dabei setzt das Bundesgericht keine Identität der zu klärenden Fragen voraus, sondern erachtet das Vorliegen von ähnlichen oder qualitativ gleichen Fragen als genügend, um eine Vorbefassung zu bejahen. Allein der Umstand, dass der gleiche Lebenssachverhalt zu beurteilen ist, reicht hierfür aber nicht aus. Ebenso ist es unzureichend, wenn ein Richter einer gleichen Partei bereits früher, aber im Zusammenhang mit einem anderen, einen anderen Lebenssachverhalt betreffenden Verfahren begegnete.