Der bundesgerichtlichen Praxis zufolge liegt solange keine Befangenheit vor, als das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen weiterhin als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Zur Beurteilung der geforderten Offenheit stellt das Bundesgericht dabei auf verschiedene Kriterien ab, namentlich darauf, welche Fragen in den beiden Verfahren zu entscheiden sind, ob und inwieweit sich die Fragestellungen gleichen bzw. miteinander zusammenhängen, welcher Entscheidungsspielraum in den verschiedenen Verfahrensabschnitten besteht und welche Bedeutung diesen Fragen für den Fortgang des Verfah-