Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist von einer Vorbefassung auszugehen, wenn ein Richter bzw. Entscheidträger bereits zu einem früheren Zeitpunkt in amtlicher Funktion mit der konkreten Streitsache zu tun hatte. Eine Vorbefassung begründet indes nicht per se einen Ablehnungsgrund. Vielmehr ist massgeblich, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheiden in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, das das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lässt, was anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände zu beurteilen ist.