Art. 12.1 der vorliegend vereinbarten UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung (siehe Art. 11.2.a SHA [act. 5/4 S. 31], act. 2 Rz 12, act. 16 Rz 4, 47 und 75 f.) lautet wie folgt: "Any arbitrator may be challenged if circumstances exist that give rise to justifiable doubts as to the arbitrator’s impartiality or independence. (freie Übersetzung des Gerichts: "Jeder Schiedsrichter kann abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche Anlass zu berechtigten Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit geben."). Diese Bestimmung deckt sich inhaltlich mit Art. 180 Abs. 1 lit.