IPRG kommt aufgrund seiner zwingenden Natur auch dann zum Tragen, wenn sich die Parteien auf eine Verfahrensordnung geeinigt haben. Er steht insbesondere der Vereinbarung eines niedrigeren Standards entgegen (ZK IPRG-Oetiker, Art. 180 N 4; Kaufmann- Kohler/Rigozzi, International Arbitration, Law and Practice in Switzerland, USA 2015, Rz 4.107).