Auch gemäss deutschem Recht bestehe in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kein höherer Standard. Es sei daher nicht vorstellbar, dass sich die beiden Parteien, welche beide ihren Sitz in Deutschland hätten, mit der Wahl der UNCITRAL- Schiedsverfahrensordnung auf irgendeinen schwammigen Standard geeinigt haben wollten. Unbehelflich bleibe der Verweis auf die IBA-Richtlinien. Auch aus dem Caratube-Fall lasse sich kein höherer Standard ableiten. Diesem sei ohnehin nicht eine blosse Vorbefassung zugrunde gelegen. Eine Vorbefassung des Abgelehnten liege aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände nicht vor.