5.2. In rechtlicher Hinsicht, so die Gesuchsgegnerin weiter, sei festzuhalten, dass die Parteien nicht einen höheren Standard als den in Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG Festgehaltenen vereinbart hätten. Die Gesuchstellerin vermöge nicht darzulegen, dass sich aus der UNCITRAL-Schiedsverfahrensordnung ein höherer Standard ergebe. Auch gemäss deutschem Recht bestehe in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit kein höherer Standard.