Wortlaut der Anträge ändere nichts an der Tatsache, dass es sich um unterschiedliche Streitgegenstände handle. Dies habe auch der Abgelehnte bestätigt. Im ersten Schiedsspruch sei weder über die richtige Kaufpreisberechnung noch über damit im Zusammenhang stehende weitere Fragen entschieden worden. Die Gesuchstellerin sehe davon ab, ihre Argumentation betreffend die Überschneidung der Fragen näher darzulegen. Aus den Fragen des Schiedsrichters Prof. Dr. E._____ lasse sich nicht schliessen, dass das erste Schiedsgericht inhaltliche Überlegungen zur richtigen Kaufpreisberechnung nach dem CPOA angestellt habe.