Er habe die mit der Entscheidung dieser Rechtsbegehren einhergehenden Rechtsfragen im ersten Schiedsverfahren bereits beantwortet. Er verfüge daher über einen Wissensvorsprung gegenüber dem Parteischiedsrichter der Gesuchstellerin, was eine unzulässige Ungleichbehandlung der Parteien mit sich bringe.