Der Umstand, dass er im Rahmen seiner Stellungnahme Erwägungen über die Entscheidung in der Hauptsache anstelle, lasse ebenfalls seine Befangenheit befürchten. Nachdem das zweite Schiedsgericht über zum Teil identische Rechtsbegehren entscheiden werden müsse, werde sich der Informationsvorteil des Abgelehnten nicht darauf beschränken, dass er weniger Einarbeitungszeit benötigen werde. Er habe die mit der Entscheidung dieser Rechtsbegehren einhergehenden Rechtsfragen im ersten Schiedsverfahren bereits beantwortet.