Das Schiedsgericht habe Fragen zur Position der Parteien hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises gestellt. Der Abgelehnte bestätige in seiner Stellungnahme, dass der Kaufpreis Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen sei. Als Streitgegenstand habe er die Put Option sowie die von der Gesuchsgegnerin geltend gemachte Zahlung des zu entrichtenden Put Options-Preises erwähnt. Entgegen dem Abgelehnten werde sich das Schiedsgericht im zweiten Schiedsverfahren nicht damit begnügen können, den für die Preisberechnung massgeblichen Stichtag und den nach Art. 3 CPOA noch zu bestimmenden Kaufpreis zu ermitteln.