Das Schiedsgericht habe im ersten Schiedsverfahren einen Endschiedsspruch erlassen, woraufhin die Gesuchsgegnerin mit teilweise wortgleichen Rechtsbegehren ein zweites Schiedsverfahren eingeleitet habe. Eine Abgrenzung in ein Grund- und ein Folgeverfahren sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Das erste Schiedsgericht habe sich anlässlich der mündlichen Verhandlung bereits mit Bewertungsfragen befasst. Diese würden im zweiten Schiedsverfahren erneut relevant sein. Das Schiedsgericht habe Fragen zur Position der Parteien hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises gestellt.