der zu beurteilenden Rechtsbegehren der beiden Schiedsverfahren vor. Der vorliegende Fall sei weder mit dem Fall Mutu vergleichbar noch mit einer sog. "bifurcation", einer Aufteilung eines Verfahrens in zwei Phasen. Eine solche Aufteilung werde vom Schiedsgericht in einem Verfahren vorgenommen und bezwecke, die zu entscheidenden Rechtsfragen klar einzelnen Verfahrensstadien zuzuweisen. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Das Schiedsgericht habe im ersten Schiedsverfahren einen Endschiedsspruch erlassen, woraufhin die Gesuchsgegnerin mit teilweise wortgleichen Rechtsbegehren ein zweites Schiedsverfahren eingeleitet habe.