ren 5 und 2. Auch das im ersten Verfahren als Anlage K51 und im zweiten Verfahren als Anlage K25 (recte: wohl gemeint K21, vgl. act. 3 mit Hinweis auf act. 5/16) referenzierte Share Sale and Transfer Agreement sei wortgleich. Das erste Schiedsgericht habe sodann die Rechtsbegehren 1a und 1b beurteilt und abgewiesen. Um die Rechtsbegehren im zweiten Schiedsverfahren beurteilen zu können, müsse sich das zweite Schiedsgericht zwingend mit Rechtsfragen auseinandersetzen, welche bereits Gegenstand des ersten Schiedsverfahrens gewesen seien. Es liege eine teilweise Identität der zu beurteilenden Rechtsbegehren der beiden Schiedsverfahren vor