Der Abgelehnte habe die teilweise identischen Rechtsbegehren im ersten Schiedsverfahren bereits entschieden. Dass er keine Folgefragen zu entscheiden habe, ergebe sich bereits aus der Gegenüberstellung der im ersten Schiedsverfahren gestellten Rechtsbegehren 1a und 1b und der im zweiten Schiedsverfahren gestellten Rechtsbegeh- - 23 -