Gemäss Bundesgericht könne eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen sei. Der Verfahrensausgang scheine insbesondere bei einer sog. "Betriebsblindheit" nicht mehr offen. Massgeblich sei, ob die zu entscheidenden Rechtsfragen trotz Vorbefassung noch als offen erschienen. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Abgelehnte habe die teilweise identischen Rechtsbegehren im ersten Schiedsverfahren bereits entschieden.