4.3. Es bestehe Einigkeit, so die Gesuchstellerin weiter, dass die unter Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK entwickelten Grundsätze zur Unabhängigkeit und Unparteilichkeit auch auf die internationale Schiedsgerichtsbarkeit Anwendung fänden. Auch sei unbestritten, dass die Vorbefassung einen Ablehnungsgrund darstellen könne. Es komme dafür auf die Umstände des Einzelfalles an. Gemäss Bundesgericht könne eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit immer dann entstehen, wenn eine Gerichtsperson in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst gewesen sei.